Ratgeber · Ausweisart & Kosten

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: Welcher Energieausweis passt?

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis, der den Energiebedarf aus den Gebäudedaten berechnet, und den Verbrauchsausweis, der auf dem gemessenen Verbrauch beruht. Das Gesetz lässt beide zu. Für manche Gebäude schreibt das Gesetz aber den Bedarfsausweis vor. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regel für Ihr Gebäude gilt, getrennt nach Ausstellung bis Ende 2026 und ab 2027.

  • Aktualisiert am
  • 7 Min. Lesezeit
  • Rechtsstand 27. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bedarfsausweis Pflicht
Neubau; heute auch bei weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor 1. November 1977
Ausnahme
Gebäude erfüllt das Wärmeschutzniveau von 1977
Sonst
freie Wahl zwischen beiden Ausweisarten
Ab 2027
1977-Regel entfällt; Verbrauchsausweis nur für reine Wohngebäude

Der Unterschied in einem Satz

Der Bedarfsausweis berechnet, wie viel Energie das Gebäude unter genormten Bedingungen braucht; der Verbrauchsausweis zeigt, wie viel Energie die Bewohner in den letzten Jahren tatsächlich verbraucht haben. So steht es im Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG): § 81 regelt den Bedarfsausweis, § 82 den Verbrauchsausweis. § 79 Abs. 1 lässt beide Ausweisarten zu; wo das Gesetz keine Art vorschreibt, erfüllt jede die Pflicht.

Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis im Vergleich

  • Grundlage

    Verbrauchsausweis
    gemessener Verbrauch für Heizung und Warmwasser; witterungsbereinigt wird bis 31.12.2026 der Heizanteil, ab 2027 der gesamte Verbrauch (§ 82 Abs. 3)
    Bedarfsausweis
    Berechnung aus Gebäudehülle, Fenstern und Anlagentechnik (§ 81)
  • Einfluss der Bewohner

    Verbrauchsausweis
    bis 31.12.2026 hoch: Heizgewohnheiten wirken sich aus; ab 2027 wird der Verbrauch auf genormte Nutzungsbedingungen (DIN/TS 18599-10) normalisiert (§ 82 Abs. 3 neu)
    Bedarfsausweis
    keiner: genormte Nutzung
  • Benötigte Daten

    Verbrauchsausweis
    Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre) plus Grunddaten
    Bedarfsausweis
    Maße, Bauteile, Fenster, Dämmung, Heizung
  • Wann Pflicht?

    Verbrauchsausweis
    nie vorgeschrieben
    Bedarfsausweis
    Neubau, umfassende Änderung, bis 31.12.2026 die Fälle der 1977-Regel, ab 2027 Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu)
  • Preis bei uns

    Verbrauchsausweis
    ab 59 €
    Bedarfsausweis
    ab 99 €

Welcher Ausweis ist Pflicht? Ausstellung bis 31. Dezember 2026

Für einen Ausweis, der bis Ende 2026 ausgestellt wird, gilt § 80 GModG in der heutigen Fassung. Der Entscheidungsbaum fasst die Regeln zusammen; die Tabelle darunter nennt die Paragrafen.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: Entscheidungsbaum bis 31. Dezember 2026Bei Neubau oder umfassender Änderung mit Neuberechnung ist ein Bedarfsausweis nötig. Sonst gilt: Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohnungen haben die freie Wahl. Bei weniger als fünf Wohnungen haben Gebäude mit Bauantrag ab dem 1. November 1977 die freie Wahl. Bei älterem Bauantrag besteht die freie Wahl nur, wenn das Gebäude das Wärmeschutzniveau von 1977 erfüllt; sonst ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.Neubau oder umfassendeÄnderung mitNeuberechnung?JaBedarfs-ausweisNeinWohngebäude mit wenigerals fünf Wohnungen?NeinFreieWahlJaBauantrag vor dem1. November 1977?NeinFreieWahlJaWärmeschutz von 1977erfüllt (beim Bau odernach Modernisierung)?JaFreieWahlNeinBedarfsausweis
Entscheidungsbaum für Wohngebäude nach § 80 Abs. 1 bis 3 GModG, gültig für Ausweise mit Ausstellung bis 31. Dezember 2026.

Entscheidungstabelle (Ausstellung bis 31. Dezember 2026)

  • Neubau

    Ausweisart
    Bedarfsausweis
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 1
  • Umfassende Änderung, für die das ganze Gebäude neu berechnet wird

    Ausweisart
    Bedarfsausweis
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 2
  • Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977

    Ausweisart
    Bedarfsausweis
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 3 Satz 2
  • wie oben, aber das Gebäude erfüllte schon beim Bau das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht

    Ausweisart
    freie Wahl
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 3 Satz 3
  • Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohnungen

    Ausweisart
    freie Wahl
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 3
  • Bauantrag ab dem 1. November 1977

    Ausweisart
    freie Wahl
    Rechtsgrundlage
    § 80 Abs. 3
Freie Wahl heißt: Ein Bedarfsausweis ist immer zulässig. Den Verbrauchsausweis können Sie nur wählen, wenn die nötigen Verbrauchsdaten vorliegen.

Wenn Sie lieber zwei Fragen beantworten statt eine Tabelle zu lesen: Der kostenlose Ausweis-Check führt Sie zum passenden Ergebnis.

Die 1977-Regel im Detail (Ausstellung bis 31.12.2026)

Die Regel knüpft an die erste Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 an. Gebäude, deren Bauantrag davor gestellt wurde, mussten deren Anforderungen noch nicht erfüllen. Für kleinere Wohngebäude aus dieser Zeit verlangt das Gesetz deshalb bei Ausstellung bis 31.12.2026 den Bedarfsausweis, außer das Haus erreicht das Niveau von 1977. Ab 2027 entfällt die Regel (§ 80 Abs. 3 neu).

  • Bauantrag, nicht Baujahr: Entscheidend ist das Datum des Bauantrags. Ein Haus, das 1978 fertig wurde, kann vor dem Stichtag beantragt worden sein. Das Datum finden Sie in der Baugenehmigung oder in der Bauakte beim Bauamt.
  • Weniger als fünf Wohnungen: Gezählt werden die Wohnungen im Gebäude. Ein Haus mit vier Wohnungen fällt unter die Regel, eines mit fünf nicht.
  • Wärmeschutz von 1977: Erfüllt das Gebäude das Anforderungsniveau der Verordnung von 1977, entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis. Das kann schon beim Bau so gewesen sein oder durch spätere Dämmung und neue Fenster erreicht worden sein. Für den Nachweis darf die vereinfachte Datenerhebung genutzt werden (§ 80 Abs. 3 Satz 4).

Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis

Ein Verbrauchsausweis ist nur so gut wie die Daten, auf denen er beruht. § 82 Abs. 4 GModG legt fest, welche Daten zählen:

  • Zeitraum: Bei Ausweisen bis 31.12.2026 Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten; ab 2027 zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt. Die jüngste Abrechnungsperiode muss dabei sein, und ihr Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen.
  • Quellen: Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude, Abrechnungen der Energielieferanten oder sachgerechte Verbrauchsmessungen, auch kombiniert.
  • Leerstand: Längere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt; Sie geben sie deshalb mit an.
  • Warmwasser: Wird das Warmwasser dezentral erzeugt und ist der Verbrauch dafür unbekannt, kommt bis 31.12.2026 eine Pauschale von 20 kWh pro Quadratmeter und Jahr hinzu (§ 82 Abs. 2); ab 2027 sind es 16 kWh.

Fehlen Abrechnungen, etwa nach einem Heizungswechsel oder bei einem Neubau, ist der Bedarfsausweis die passende Wahl. Welche Unterlagen Sie genau brauchen, zeigt die Unterlagen-Checkliste.

Wenn Sie die Wahl haben

Was für welche Ausweisart spricht

  • Vollständige Verbrauchsdaten, gleichmäßige Nutzung

    Eher passend
    Verbrauchsausweis
    Warum
    weniger Angaben, günstiger
  • Stark wechselnde Nutzung in den letzten Jahren

    Eher passend
    Bedarfsausweis
    Warum
    unabhängig vom Verhalten der Bewohner
  • Kürzlich gedämmt oder neue Fenster

    Eher passend
    Bedarfsausweis
    Warum
    zeigt den neuen Zustand sofort; alte Abrechnungen spiegeln ihn noch nicht
  • Abrechnungen fehlen oder sind unvollständig

    Eher passend
    Bedarfsausweis
    Warum
    kein Verbrauchsausweis ohne Daten aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre)

Ausstellung ab 1. Januar 2027: die neuen Regeln

Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2) ändern sich die Regeln für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden. Die Namen ändern sich mit: Aus dem Bedarfsausweis wird der „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung“, aus dem Verbrauchsausweis der „Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“.

Welche Regel gilt? Nach Datum der Ausstellung

  • Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor November 1977

    Ausstellung bis 31.12.2026
    Bedarfsausweis (Ausnahme: Wärmeschutz 1977)
    Ausstellung ab 1.1.2027
    freie Wahl, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient; die 1977-Regel entfällt
  • Gebäude mit gewerblich genutzten Einheiten

    Ausstellung bis 31.12.2026
    Teile können getrennt zu behandeln sein (§ 106)
    Ausstellung ab 1.1.2027
    Verbrauchsausweis nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 neu); die bisherige Regel zu getrennten Gebäudeteilen (§ 106) entfällt
  • Nichtwohngebäude

    Ausstellung bis 31.12.2026
    freie Wahl
    Ausstellung ab 1.1.2027
    nur Bilanzierung, also Bedarf (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu)
  • Verbrauchsdaten

    Ausstellung bis 31.12.2026
    36 Monate
    Ausstellung ab 1.1.2027
    zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt (§ 82 Abs. 1 neu)
  • Warmwasser-Pauschale (dezentral, Verbrauch unbekannt)

    Ausstellung bis 31.12.2026
    20 kWh/(m²·a)
    Ausstellung ab 1.1.2027
    16 kWh/(m²·a) (§ 82 Abs. 2 neu)
  • Verhalten der Bewohner im Verbrauchsausweis

    Ausstellung bis 31.12.2026
    fließt in den Kennwert ein
    Ausstellung ab 1.1.2027
    wird auf genormte Nutzungsbedingungen umgerechnet; witterungsbereinigt wird der gesamte erfasste Verbrauch (§ 82 Abs. 3 neu)
  • Neubau

    Ausstellung bis 31.12.2026
    Bedarfsausweis
    Ausstellung ab 1.1.2027
    Bilanzierung (§ 80 Abs. 1 neu)

Häufige Fragen

Welcher Energieausweis ist besser?

Das Gesetz lässt beide Arten zu (§ 79 Abs. 1); wo es keine Art vorschreibt, erfüllt jede die Pflicht. Der Bedarfsausweis beschreibt das Gebäude unabhängig von den Bewohnern, der Verbrauchsausweis zeigt den tatsächlichen Verbrauch. Welcher passt, hängt vom Gebäude und von den vorhandenen Daten ab.

Zählt das Baujahr oder das Datum des Bauantrags?

Das Datum des Bauantrags. Bei Ausweisen bis Ende 2026 ist maßgeblich, ob er vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG); ab 2027 entfällt die Regel.

Darf ich immer einen Bedarfsausweis nehmen?

Ja. Das Gesetz schreibt in bestimmten Fällen den Bedarfsausweis vor, verbietet ihn aber nie. Wo Sie die Wahl haben, ist auch der Bedarfsausweis zulässig.

Was, wenn mir keine drei Jahre Verbrauchsdaten vorliegen?

Dann ist nach heutigem Recht kein Verbrauchsausweis möglich; Sie brauchen einen Bedarfsausweis. Für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt.

Gilt die 1977-Regel auch nach 2026?

Nein. Für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, entfällt sie. Dann können Sie für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, frei wählen.