Der Unterschied in einem Satz
Der Bedarfsausweis berechnet, wie viel Energie das Gebäude unter genormten Bedingungen braucht; der Verbrauchsausweis zeigt, wie viel Energie die Bewohner in den letzten Jahren tatsächlich verbraucht haben. So steht es im Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG): § 81 regelt den Bedarfsausweis, § 82 den Verbrauchsausweis. § 79 Abs. 1 lässt beide Ausweisarten zu; wo das Gesetz keine Art vorschreibt, erfüllt jede die Pflicht.
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis im Vergleich
Grundlage
- Verbrauchsausweis
- gemessener Verbrauch für Heizung und Warmwasser; witterungsbereinigt wird bis 31.12.2026 der Heizanteil, ab 2027 der gesamte Verbrauch (§ 82 Abs. 3)
- Bedarfsausweis
- Berechnung aus Gebäudehülle, Fenstern und Anlagentechnik (§ 81)
Einfluss der Bewohner
- Verbrauchsausweis
- bis 31.12.2026 hoch: Heizgewohnheiten wirken sich aus; ab 2027 wird der Verbrauch auf genormte Nutzungsbedingungen (DIN/TS 18599-10) normalisiert (§ 82 Abs. 3 neu)
- Bedarfsausweis
- keiner: genormte Nutzung
Benötigte Daten
- Verbrauchsausweis
- Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre) plus Grunddaten
- Bedarfsausweis
- Maße, Bauteile, Fenster, Dämmung, Heizung
Wann Pflicht?
- Verbrauchsausweis
- nie vorgeschrieben
- Bedarfsausweis
- Neubau, umfassende Änderung, bis 31.12.2026 die Fälle der 1977-Regel, ab 2027 Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu)
Preis bei uns
- Verbrauchsausweis
- ab 59 €
- Bedarfsausweis
- ab 99 €
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | gemessener Verbrauch für Heizung und Warmwasser; witterungsbereinigt wird bis 31.12.2026 der Heizanteil, ab 2027 der gesamte Verbrauch (§ 82 Abs. 3) | Berechnung aus Gebäudehülle, Fenstern und Anlagentechnik (§ 81) |
| Einfluss der Bewohner | bis 31.12.2026 hoch: Heizgewohnheiten wirken sich aus; ab 2027 wird der Verbrauch auf genormte Nutzungsbedingungen (DIN/TS 18599-10) normalisiert (§ 82 Abs. 3 neu) | keiner: genormte Nutzung |
| Benötigte Daten | Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre) plus Grunddaten | Maße, Bauteile, Fenster, Dämmung, Heizung |
| Wann Pflicht? | nie vorgeschrieben | Neubau, umfassende Änderung, bis 31.12.2026 die Fälle der 1977-Regel, ab 2027 Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu) |
| Preis bei uns | ab 59 € | ab 99 € |
Welcher Ausweis ist Pflicht? Ausstellung bis 31. Dezember 2026
Für einen Ausweis, der bis Ende 2026 ausgestellt wird, gilt § 80 GModG in der heutigen Fassung. Der Entscheidungsbaum fasst die Regeln zusammen; die Tabelle darunter nennt die Paragrafen.
Entscheidungstabelle (Ausstellung bis 31. Dezember 2026)
Neubau
- Ausweisart
- Bedarfsausweis
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 1
Umfassende Änderung, für die das ganze Gebäude neu berechnet wird
- Ausweisart
- Bedarfsausweis
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 2
Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977
- Ausweisart
- Bedarfsausweis
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 3 Satz 2
wie oben, aber das Gebäude erfüllte schon beim Bau das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht
- Ausweisart
- freie Wahl
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 3 Satz 3
Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohnungen
- Ausweisart
- freie Wahl
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 3
Bauantrag ab dem 1. November 1977
- Ausweisart
- freie Wahl
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 3
| Ihre Situation | Ausweisart | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Neubau | Bedarfsausweis | § 80 Abs. 1 |
| Umfassende Änderung, für die das ganze Gebäude neu berechnet wird | Bedarfsausweis | § 80 Abs. 2 |
| Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 | Bedarfsausweis | § 80 Abs. 3 Satz 2 |
| wie oben, aber das Gebäude erfüllte schon beim Bau das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht | freie Wahl | § 80 Abs. 3 Satz 3 |
| Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohnungen | freie Wahl | § 80 Abs. 3 |
| Bauantrag ab dem 1. November 1977 | freie Wahl | § 80 Abs. 3 |
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Die 1977-Regel im Detail (Ausstellung bis 31.12.2026)
Die Regel knüpft an die erste Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 an. Gebäude, deren Bauantrag davor gestellt wurde, mussten deren Anforderungen noch nicht erfüllen. Für kleinere Wohngebäude aus dieser Zeit verlangt das Gesetz deshalb bei Ausstellung bis 31.12.2026 den Bedarfsausweis, außer das Haus erreicht das Niveau von 1977. Ab 2027 entfällt die Regel (§ 80 Abs. 3 neu).
- Bauantrag, nicht Baujahr: Entscheidend ist das Datum des Bauantrags. Ein Haus, das 1978 fertig wurde, kann vor dem Stichtag beantragt worden sein. Das Datum finden Sie in der Baugenehmigung oder in der Bauakte beim Bauamt.
- Weniger als fünf Wohnungen: Gezählt werden die Wohnungen im Gebäude. Ein Haus mit vier Wohnungen fällt unter die Regel, eines mit fünf nicht.
- Wärmeschutz von 1977: Erfüllt das Gebäude das Anforderungsniveau der Verordnung von 1977, entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis. Das kann schon beim Bau so gewesen sein oder durch spätere Dämmung und neue Fenster erreicht worden sein. Für den Nachweis darf die vereinfachte Datenerhebung genutzt werden (§ 80 Abs. 3 Satz 4).
Voraussetzungen für den Verbrauchsausweis
Ein Verbrauchsausweis ist nur so gut wie die Daten, auf denen er beruht. § 82 Abs. 4 GModG legt fest, welche Daten zählen:
- Zeitraum: Bei Ausweisen bis 31.12.2026 Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten; ab 2027 zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt. Die jüngste Abrechnungsperiode muss dabei sein, und ihr Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen.
- Quellen: Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude, Abrechnungen der Energielieferanten oder sachgerechte Verbrauchsmessungen, auch kombiniert.
- Leerstand: Längere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt; Sie geben sie deshalb mit an.
- Warmwasser: Wird das Warmwasser dezentral erzeugt und ist der Verbrauch dafür unbekannt, kommt bis 31.12.2026 eine Pauschale von 20 kWh pro Quadratmeter und Jahr hinzu (§ 82 Abs. 2); ab 2027 sind es 16 kWh.
Fehlen Abrechnungen, etwa nach einem Heizungswechsel oder bei einem Neubau, ist der Bedarfsausweis die passende Wahl. Welche Unterlagen Sie genau brauchen, zeigt die Unterlagen-Checkliste.
Wenn Sie die Wahl haben
Was für welche Ausweisart spricht
Vollständige Verbrauchsdaten, gleichmäßige Nutzung
- Eher passend
- Verbrauchsausweis
- Warum
- weniger Angaben, günstiger
Stark wechselnde Nutzung in den letzten Jahren
- Eher passend
- Bedarfsausweis
- Warum
- unabhängig vom Verhalten der Bewohner
Kürzlich gedämmt oder neue Fenster
- Eher passend
- Bedarfsausweis
- Warum
- zeigt den neuen Zustand sofort; alte Abrechnungen spiegeln ihn noch nicht
Abrechnungen fehlen oder sind unvollständig
- Eher passend
- Bedarfsausweis
- Warum
- kein Verbrauchsausweis ohne Daten aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre)
| Situation | Eher passend | Warum |
|---|---|---|
| Vollständige Verbrauchsdaten, gleichmäßige Nutzung | Verbrauchsausweis | weniger Angaben, günstiger |
| Stark wechselnde Nutzung in den letzten Jahren | Bedarfsausweis | unabhängig vom Verhalten der Bewohner |
| Kürzlich gedämmt oder neue Fenster | Bedarfsausweis | zeigt den neuen Zustand sofort; alte Abrechnungen spiegeln ihn noch nicht |
| Abrechnungen fehlen oder sind unvollständig | Bedarfsausweis | kein Verbrauchsausweis ohne Daten aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre) |
Ausstellung ab 1. Januar 2027: die neuen Regeln
Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2) ändern sich die Regeln für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden. Die Namen ändern sich mit: Aus dem Bedarfsausweis wird der „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung“, aus dem Verbrauchsausweis der „Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“.
Welche Regel gilt? Nach Datum der Ausstellung
Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor November 1977
- Ausstellung bis 31.12.2026
- Bedarfsausweis (Ausnahme: Wärmeschutz 1977)
- Ausstellung ab 1.1.2027
- freie Wahl, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient; die 1977-Regel entfällt
Gebäude mit gewerblich genutzten Einheiten
- Ausstellung bis 31.12.2026
- Teile können getrennt zu behandeln sein (§ 106)
- Ausstellung ab 1.1.2027
- Verbrauchsausweis nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 neu); die bisherige Regel zu getrennten Gebäudeteilen (§ 106) entfällt
Nichtwohngebäude
- Ausstellung bis 31.12.2026
- freie Wahl
- Ausstellung ab 1.1.2027
- nur Bilanzierung, also Bedarf (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu)
Verbrauchsdaten
- Ausstellung bis 31.12.2026
- 36 Monate
- Ausstellung ab 1.1.2027
- zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt (§ 82 Abs. 1 neu)
Warmwasser-Pauschale (dezentral, Verbrauch unbekannt)
- Ausstellung bis 31.12.2026
- 20 kWh/(m²·a)
- Ausstellung ab 1.1.2027
- 16 kWh/(m²·a) (§ 82 Abs. 2 neu)
Verhalten der Bewohner im Verbrauchsausweis
- Ausstellung bis 31.12.2026
- fließt in den Kennwert ein
- Ausstellung ab 1.1.2027
- wird auf genormte Nutzungsbedingungen umgerechnet; witterungsbereinigt wird der gesamte erfasste Verbrauch (§ 82 Abs. 3 neu)
Neubau
- Ausstellung bis 31.12.2026
- Bedarfsausweis
- Ausstellung ab 1.1.2027
- Bilanzierung (§ 80 Abs. 1 neu)
| Frage | Ausstellung bis 31.12.2026 | Ausstellung ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor November 1977 | Bedarfsausweis (Ausnahme: Wärmeschutz 1977) | freie Wahl, wenn das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient; die 1977-Regel entfällt |
| Gebäude mit gewerblich genutzten Einheiten | Teile können getrennt zu behandeln sein (§ 106) | Verbrauchsausweis nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Abs. 1 neu); die bisherige Regel zu getrennten Gebäudeteilen (§ 106) entfällt |
| Nichtwohngebäude | freie Wahl | nur Bilanzierung, also Bedarf (§ 80 Abs. 3 Satz 2 neu) |
| Verbrauchsdaten | 36 Monate | zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt (§ 82 Abs. 1 neu) |
| Warmwasser-Pauschale (dezentral, Verbrauch unbekannt) | 20 kWh/(m²·a) | 16 kWh/(m²·a) (§ 82 Abs. 2 neu) |
| Verhalten der Bewohner im Verbrauchsausweis | fließt in den Kennwert ein | wird auf genormte Nutzungsbedingungen umgerechnet; witterungsbereinigt wird der gesamte erfasste Verbrauch (§ 82 Abs. 3 neu) |
| Neubau | Bedarfsausweis | Bilanzierung (§ 80 Abs. 1 neu) |
Häufige Fragen
Welcher Energieausweis ist besser?
Das Gesetz lässt beide Arten zu (§ 79 Abs. 1); wo es keine Art vorschreibt, erfüllt jede die Pflicht. Der Bedarfsausweis beschreibt das Gebäude unabhängig von den Bewohnern, der Verbrauchsausweis zeigt den tatsächlichen Verbrauch. Welcher passt, hängt vom Gebäude und von den vorhandenen Daten ab.
Zählt das Baujahr oder das Datum des Bauantrags?
Das Datum des Bauantrags. Bei Ausweisen bis Ende 2026 ist maßgeblich, ob er vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG); ab 2027 entfällt die Regel.
Darf ich immer einen Bedarfsausweis nehmen?
Ja. Das Gesetz schreibt in bestimmten Fällen den Bedarfsausweis vor, verbietet ihn aber nie. Wo Sie die Wahl haben, ist auch der Bedarfsausweis zulässig.
Was, wenn mir keine drei Jahre Verbrauchsdaten vorliegen?
Dann ist nach heutigem Recht kein Verbrauchsausweis möglich; Sie brauchen einen Bedarfsausweis. Für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt.
Gilt die 1977-Regel auch nach 2026?
Nein. Für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, entfällt sie. Dann können Sie für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, frei wählen.