Wer die Daten liefert
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG) darf der Aussteller die Daten selbst ermitteln oder die Daten verwenden, die der Eigentümer bereitstellt (§ 83 Abs. 1). Bei einem Online-Energieausweis stellen Sie die Daten bereit.
Damit übernehmen Sie Verantwortung: Stellt der Eigentümer die Daten bereit, muss er dafür sorgen, dass sie richtig sind (§ 83 Abs. 3). Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche Daten liefert, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 20; ab 2027 Nr. 21).
Grunddaten für jeden Energieausweis
Diese Angaben stehen in jedem Energieausweis (§ 85 Abs. 1) und werden deshalb immer gebraucht:
- Anschrift des Gebäudes und Gebäudetyp, etwa Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus.
- Baujahr des Gebäudes und Baujahr des Wärmeerzeugers, bei Fernwärme das Baujahr der Übergabestation.
- Anzahl der Wohnungen und die Fläche, also Wohnfläche oder Gebäudenutzfläche.
- Energieträger für Heizung und Warmwasser, zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom für eine Wärmepumpe oder Holzpellets.
- Lüftung und Kühlung: Fensterlüftung oder Lüftungsanlage, und ob Räume gekühlt werden.
- Anlass der Ausstellung: Verkauf, Vermietung oder ein anderer Anlass.
Zusätzlich für den Verbrauchsausweis
- Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten: Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude oder Abrechnungen der Energielieferanten (§ 82 Abs. 4). Das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt.
- Fläche: Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, darf sie beim Verbrauchsausweis pauschal aus der Wohnfläche abgeleitet werden: mit dem 1,2-Fachen, bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen und beheiztem Keller mit dem 1,35-Fachen (§ 82 Abs. 2 Satz 4).
- Zeiträume: Beginn und Ende jeder Abrechnungsperiode, damit die Werte lückenlos zusammenpassen.
- Heizöl, Holz oder Pellets: Liefermengen und Tankstände oder Lagerbestände, damit der Verbrauch je Periode ermittelt werden kann.
- Warmwasser: ob es zentral über die Heizung oder dezentral, etwa mit Durchlauferhitzern, erzeugt wird.
- Leerstand: Monate und Fläche längerer Leerstände; sie werden rechnerisch berücksichtigt.
Zusätzlich für den Bedarfsausweis
- Maße: Grundrissform, Außenmaße, Zahl der Geschosse und Geschosshöhen; dazu, ob Keller und Dachgeschoss beheizt sind.
- Ausrichtung: in welche Himmelsrichtungen die Fassaden und Fenster zeigen.
- Außenwände: Bauweise, Dämmung und Dämmstärke, Jahr einer nachträglichen Dämmung.
- Dach oder oberste Geschossdecke: gedämmt oder nicht, womit und wann.
- Kellerdecke oder Bodenplatte: Dämmung, falls vorhanden.
- Fenster: Verglasung (zum Beispiel Zweifach- oder Dreifachverglasung), Rahmen, Einbaujahr und ungefähre Flächen.
- Anlagentechnik: Art der Heizung (etwa Brennwertkessel oder Wärmepumpe), Warmwasserbereitung und Speicher, Solarthermie oder Photovoltaik, Lüftungsanlage.
- Modernisierungen: was wann erneuert wurde, belegt durch Rechnungen, falls vorhanden.
Wo Sie die Unterlagen finden
Fundorte für die wichtigsten Angaben
Baupläne, Baujahr, Bauantrag
- Wo Sie sie finden
- eigene Bauunterlagen, Unterlagen aus dem Kauf, Bauakte beim Bauamt (Akteneinsicht beantragen)
Baujahr und Art der Heizung
- Wo Sie sie finden
- Typenschild am Gerät, Messprotokoll oder Feuerstättenbescheid des Schornsteinfegers
Verbrauch
- Wo Sie sie finden
- Heizkostenabrechnung der Verwaltung oder des Messdienstes, Jahresrechnungen des Versorgers
Wohnfläche
- Wo Sie sie finden
- Wohnflächenberechnung, Bauunterlagen, Kaufvertrag
Modernisierungen
- Wo Sie sie finden
- Handwerkerrechnungen, Förderbescheide, Bauunterlagen
Eigentumswohnung
- Wo Sie sie finden
- Hausverwaltung für die Daten des ganzen Gebäudes
| Angabe | Wo Sie sie finden |
|---|---|
| Baupläne, Baujahr, Bauantrag | eigene Bauunterlagen, Unterlagen aus dem Kauf, Bauakte beim Bauamt (Akteneinsicht beantragen) |
| Baujahr und Art der Heizung | Typenschild am Gerät, Messprotokoll oder Feuerstättenbescheid des Schornsteinfegers |
| Verbrauch | Heizkostenabrechnung der Verwaltung oder des Messdienstes, Jahresrechnungen des Versorgers |
| Wohnfläche | Wohnflächenberechnung, Bauunterlagen, Kaufvertrag |
| Modernisierungen | Handwerkerrechnungen, Förderbescheide, Bauunterlagen |
| Eigentumswohnung | Hausverwaltung für die Daten des ganzen Gebäudes |
Für eine Eigentumswohnung brauchen Sie die Daten des ganzen Hauses, nicht nur Ihrer Wohnung. Warum, erklärt der Ratgeber Energieausweis für die Eigentumswohnung.
Die Checkliste zum Ausdrucken
Unterlagen-Checkliste Energieausweis
Für jeden Ausweis
- Anschrift und Gebäudetyp
- Baujahr des Gebäudes
- Baujahr der Heizung
- Anzahl der Wohnungen
- Wohnfläche oder Gebäudenutzfläche
- Energieträger für Heizung und Warmwasser
- Lüftung und Kühlung
- Anlass: Verkauf oder Vermietung
Verbrauchsausweis
- Abrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: 2 Jahre)
- Letzte Periode endet vor höchstens 18 Monaten
- Beginn und Ende jeder Periode
- Warmwasser zentral oder dezentral
- Leerstand: Monate und Fläche
Bedarfsausweis
- Grundriss und Außenmaße
- Geschosse und Geschosshöhen
- Ausrichtung der Fassaden
- Außenwände und Dämmung
- Dach oder oberste Geschossdecke
- Kellerdecke oder Bodenplatte
- Fenster: Verglasung, Rahmen, Einbaujahr
- Heizung, Warmwasser, Lüftung, Solar
Hilfreich
- Rechnungen zu Modernisierungen
- Protokoll des Schornsteinfegers
- Bei Eigentumswohnungen: Daten der Verwaltung
Wenn Angaben fehlen
Nicht jeder Eigentümer hat vollständige Baupläne. Das Gesetz erlaubt deshalb Vereinfachungen (§ 38 Abs. 4, auf den § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 verweisen):
- Fehlende Maße dürfen durch ein vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden.
- Fehlen Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagen, dürfen gesicherte Erfahrungswerte für vergleichbare Altersklassen verwendet werden. Deshalb gibt es bei manchen Fragen die Antwort „nicht bekannt“.
Fehlen dagegen geeignete Verbrauchsdaten, also Abrechnungen oder sachgerechte Verbrauchsmessungen (§ 82 Abs. 4), lässt sich kein Verbrauchsausweis erstellen. Dann ist der Bedarfsausweis der Weg; mehr dazu im Ratgeber Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert
Häufige Fragen
Brauche ich Baupläne für den Verbrauchsausweis?
In der Regel nicht. Für den Verbrauchsausweis genügen die Grunddaten des Gebäudes und die Verbrauchsabrechnungen. Baupläne helfen vor allem beim Bedarfsausweis.
Was, wenn ich keine Heizkostenabrechnung habe?
Abrechnungen der Energielieferanten oder sachgerechte Verbrauchsmessungen sind ebenfalls zulässig (§ 82 Abs. 4). Fehlen Verbrauchsdaten ganz, ist ein Bedarfsausweis nötig.
Wie alt dürfen die Verbrauchsdaten sein?
Bei Ausweisen bis Ende 2026 müssen die Daten einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten abdecken; für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre. In beiden Fällen darf das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen.
Was, wenn ich das Baujahr der Heizung nicht kenne?
Schauen Sie auf das Typenschild am Gerät oder in das Messprotokoll des Schornsteinfegers. Bei Fernwärme zählt das Baujahr der Übergabestation.
Wer haftet, wenn meine Angaben falsch sind?
Stellen Sie die Daten bereit, müssen Sie für ihre Richtigkeit sorgen (§ 83 Abs. 3 GModG). Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben können ein Bußgeld von bis zu 10.000 € nach sich ziehen.
Darf ich fehlende Angaben schätzen?
Für Bauteile und Anlagen erlaubt das Gesetz Vereinfachungen: ein vereinfachtes Aufmaß und gesicherte Erfahrungswerte für vergleichbare Altersklassen (§ 38 Abs. 4). Verbrauchsdaten dagegen müssen aus Abrechnungen oder sachgerechten Messungen stammen (§ 82 Abs. 4). Geben Sie an, was Sie nicht wissen, statt zu raten.