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Unterlagen für den Energieausweis: die Checkliste zum Ausdrucken

Ein Energieausweis ist so genau wie die Daten, auf denen er beruht. Wer seine Unterlagen vorher zusammenstellt, spart Zeit und vermeidet Rückfragen. Diese Checkliste zeigt, was Sie für jeden Ausweis, zusätzlich für den Verbrauchsausweis und zusätzlich für den Bedarfsausweis brauchen und wo Sie die Angaben finden.

  • Aktualisiert am
  • 6 Min. Lesezeit
  • Rechtsstand 27. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Für jeden Ausweis
Adresse, Baujahr, Wohnungen, Fläche, Heizung
Verbrauchsausweis
Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: zwei Jahre)
Bedarfsausweis
Maße, Bauteile, Fenster und Anlagentechnik
Verantwortung
Ihre Angaben müssen richtig sein (§ 83 Abs. 3)

Wer die Daten liefert

Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG) darf der Aussteller die Daten selbst ermitteln oder die Daten verwenden, die der Eigentümer bereitstellt (§ 83 Abs. 1). Bei einem Online-Energieausweis stellen Sie die Daten bereit.

Damit übernehmen Sie Verantwortung: Stellt der Eigentümer die Daten bereit, muss er dafür sorgen, dass sie richtig sind (§ 83 Abs. 3). Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche Daten liefert, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 20; ab 2027 Nr. 21).

Grunddaten für jeden Energieausweis

Diese Angaben stehen in jedem Energieausweis (§ 85 Abs. 1) und werden deshalb immer gebraucht:

  • Anschrift des Gebäudes und Gebäudetyp, etwa Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus.
  • Baujahr des Gebäudes und Baujahr des Wärmeerzeugers, bei Fernwärme das Baujahr der Übergabestation.
  • Anzahl der Wohnungen und die Fläche, also Wohnfläche oder Gebäudenutzfläche.
  • Energieträger für Heizung und Warmwasser, zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom für eine Wärmepumpe oder Holzpellets.
  • Lüftung und Kühlung: Fensterlüftung oder Lüftungsanlage, und ob Räume gekühlt werden.
  • Anlass der Ausstellung: Verkauf, Vermietung oder ein anderer Anlass.

Zusätzlich für den Verbrauchsausweis

  • Verbrauchsabrechnungen aus 36 Monaten: Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude oder Abrechnungen der Energielieferanten (§ 82 Abs. 4). Das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre, jährlich nach Energieträgern getrennt.
  • Fläche: Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, darf sie beim Verbrauchsausweis pauschal aus der Wohnfläche abgeleitet werden: mit dem 1,2-Fachen, bei Häusern mit bis zu zwei Wohnungen und beheiztem Keller mit dem 1,35-Fachen (§ 82 Abs. 2 Satz 4).
  • Zeiträume: Beginn und Ende jeder Abrechnungsperiode, damit die Werte lückenlos zusammenpassen.
  • Heizöl, Holz oder Pellets: Liefermengen und Tankstände oder Lagerbestände, damit der Verbrauch je Periode ermittelt werden kann.
  • Warmwasser: ob es zentral über die Heizung oder dezentral, etwa mit Durchlauferhitzern, erzeugt wird.
  • Leerstand: Monate und Fläche längerer Leerstände; sie werden rechnerisch berücksichtigt.

Zusätzlich für den Bedarfsausweis

  • Maße: Grundrissform, Außenmaße, Zahl der Geschosse und Geschosshöhen; dazu, ob Keller und Dachgeschoss beheizt sind.
  • Ausrichtung: in welche Himmelsrichtungen die Fassaden und Fenster zeigen.
  • Außenwände: Bauweise, Dämmung und Dämmstärke, Jahr einer nachträglichen Dämmung.
  • Dach oder oberste Geschossdecke: gedämmt oder nicht, womit und wann.
  • Kellerdecke oder Bodenplatte: Dämmung, falls vorhanden.
  • Fenster: Verglasung (zum Beispiel Zweifach- oder Dreifachverglasung), Rahmen, Einbaujahr und ungefähre Flächen.
  • Anlagentechnik: Art der Heizung (etwa Brennwertkessel oder Wärmepumpe), Warmwasserbereitung und Speicher, Solarthermie oder Photovoltaik, Lüftungsanlage.
  • Modernisierungen: was wann erneuert wurde, belegt durch Rechnungen, falls vorhanden.

Wo Sie die Unterlagen finden

Fundorte für die wichtigsten Angaben

  • Baupläne, Baujahr, Bauantrag

    Wo Sie sie finden
    eigene Bauunterlagen, Unterlagen aus dem Kauf, Bauakte beim Bauamt (Akteneinsicht beantragen)
  • Baujahr und Art der Heizung

    Wo Sie sie finden
    Typenschild am Gerät, Messprotokoll oder Feuerstättenbescheid des Schornsteinfegers
  • Verbrauch

    Wo Sie sie finden
    Heizkostenabrechnung der Verwaltung oder des Messdienstes, Jahresrechnungen des Versorgers
  • Wohnfläche

    Wo Sie sie finden
    Wohnflächenberechnung, Bauunterlagen, Kaufvertrag
  • Modernisierungen

    Wo Sie sie finden
    Handwerkerrechnungen, Förderbescheide, Bauunterlagen
  • Eigentumswohnung

    Wo Sie sie finden
    Hausverwaltung für die Daten des ganzen Gebäudes

Für eine Eigentumswohnung brauchen Sie die Daten des ganzen Hauses, nicht nur Ihrer Wohnung. Warum, erklärt der Ratgeber Energieausweis für die Eigentumswohnung.

Die Checkliste zum Ausdrucken

Unterlagen-Checkliste Energieausweis

Für jeden Ausweis

  • Anschrift und Gebäudetyp
  • Baujahr des Gebäudes
  • Baujahr der Heizung
  • Anzahl der Wohnungen
  • Wohnfläche oder Gebäudenutzfläche
  • Energieträger für Heizung und Warmwasser
  • Lüftung und Kühlung
  • Anlass: Verkauf oder Vermietung

Verbrauchsausweis

  • Abrechnungen aus 36 Monaten (ab 2027: 2 Jahre)
  • Letzte Periode endet vor höchstens 18 Monaten
  • Beginn und Ende jeder Periode
  • Warmwasser zentral oder dezentral
  • Leerstand: Monate und Fläche

Bedarfsausweis

  • Grundriss und Außenmaße
  • Geschosse und Geschosshöhen
  • Ausrichtung der Fassaden
  • Außenwände und Dämmung
  • Dach oder oberste Geschossdecke
  • Kellerdecke oder Bodenplatte
  • Fenster: Verglasung, Rahmen, Einbaujahr
  • Heizung, Warmwasser, Lüftung, Solar

Hilfreich

  • Rechnungen zu Modernisierungen
  • Protokoll des Schornsteinfegers
  • Bei Eigentumswohnungen: Daten der Verwaltung

Wenn Angaben fehlen

Nicht jeder Eigentümer hat vollständige Baupläne. Das Gesetz erlaubt deshalb Vereinfachungen (§ 38 Abs. 4, auf den § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 verweisen):

  • Fehlende Maße dürfen durch ein vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden.
  • Fehlen Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagen, dürfen gesicherte Erfahrungswerte für vergleichbare Altersklassen verwendet werden. Deshalb gibt es bei manchen Fragen die Antwort „nicht bekannt“.

Fehlen dagegen geeignete Verbrauchsdaten, also Abrechnungen oder sachgerechte Verbrauchsmessungen (§ 82 Abs. 4), lässt sich kein Verbrauchsausweis erstellen. Dann ist der Bedarfsausweis der Weg; mehr dazu im Ratgeber Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Was sich ab 1. Januar 2027 ändert

Häufige Fragen

Brauche ich Baupläne für den Verbrauchsausweis?

In der Regel nicht. Für den Verbrauchsausweis genügen die Grunddaten des Gebäudes und die Verbrauchsabrechnungen. Baupläne helfen vor allem beim Bedarfsausweis.

Was, wenn ich keine Heizkostenabrechnung habe?

Abrechnungen der Energielieferanten oder sachgerechte Verbrauchsmessungen sind ebenfalls zulässig (§ 82 Abs. 4). Fehlen Verbrauchsdaten ganz, ist ein Bedarfsausweis nötig.

Wie alt dürfen die Verbrauchsdaten sein?

Bei Ausweisen bis Ende 2026 müssen die Daten einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten abdecken; für Ausweise ab 2027 genügen zwei Jahre. In beiden Fällen darf das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen.

Was, wenn ich das Baujahr der Heizung nicht kenne?

Schauen Sie auf das Typenschild am Gerät oder in das Messprotokoll des Schornsteinfegers. Bei Fernwärme zählt das Baujahr der Übergabestation.

Wer haftet, wenn meine Angaben falsch sind?

Stellen Sie die Daten bereit, müssen Sie für ihre Richtigkeit sorgen (§ 83 Abs. 3 GModG). Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben können ein Bußgeld von bis zu 10.000 € nach sich ziehen.

Darf ich fehlende Angaben schätzen?

Für Bauteile und Anlagen erlaubt das Gesetz Vereinfachungen: ein vereinfachtes Aufmaß und gesicherte Erfahrungswerte für vergleichbare Altersklassen (§ 38 Abs. 4). Verbrauchsdaten dagegen müssen aus Abrechnungen oder sachgerechten Messungen stammen (§ 82 Abs. 4). Geben Sie an, was Sie nicht wissen, statt zu raten.