Ratgeber · Pflichten & Recht

Energieausweis für die Eigentumswohnung: Was Wohnungseigentümer wissen müssen

Wer eine Eigentumswohnung verkaufen oder vermieten will, braucht einen Energieausweis. Viele Eigentümer sind überrascht: Es gibt keinen Energieausweis nur für die eigene Wohnung. Der Ausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt. Dieser Ratgeber erklärt, was das bedeutet und wie Sie als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vorgehen.

  • Aktualisiert am
  • 6 Min. Lesezeit
  • Rechtsstand 27. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Pflicht bei
Verkauf und Vermietung der Wohnung
Ausgestellt für
das ganze Gebäude, nicht die einzelne Wohnung
Erster Schritt
bei der Verwaltung nach einem gültigen Ausweis fragen
Für alle nutzbar
ein gültiger Ausweis gilt für jede Wohnung im Haus

Ein Ausweis für das ganze Gebäude

Das Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG) ist eindeutig: „Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt“ (§ 79 Abs. 2 Satz 1). Die Pflicht entsteht zwar, wenn eine einzelne Wohnung verkauft oder vermietet wird (§ 80 Abs. 3). Der Ausweis selbst beschreibt aber immer das ganze Haus.

Ein Energieausweis für das ganze GebäudeEin Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen; eine davon ist hervorgehoben. Der Energieausweis umfasst das gesamte Gebäude: Der Verbrauchsausweis beruht auf dem Verbrauch des ganzen Hauses, der Bedarfsausweis auf Hülle und Technik des ganzen Hauses. Ein gültiger Ausweis gilt für alle Wohnungen im Gebäude.Ihre WohnungEnergieausweis: das ganze Gebäude(§ 79 Abs. 2 GModG)Verbrauch: Daten des ganzen HausesBedarf: Hülle und Technik des HausesEin Ausweis gilt für alle Wohnungen
Die verkaufte oder vermietete Wohnung ist Teil des Gebäudes; der Energieausweis umfasst das gesamte Gebäude.

Bis Ende 2026 gibt es eine Ausnahme für gemischt genutzte Gebäude: Teile, die sich in Nutzung und Technik wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Fläche ausmachen, werden getrennt behandelt, etwa eine größere Arztpraxis im Wohnhaus (§ 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106). Für die Wohnungen gilt dann der Ausweis des Wohnteils.

Was das für Sie als Eigentümer bedeutet

  • Daten des ganzen Hauses: Der Verbrauchsausweis braucht den Verbrauch des ganzen Gebäudes, etwa aus den Heizkostenabrechnungen für das gesamte Haus (§ 82 Abs. 4 Nr. 1). Der Bedarfsausweis braucht Maße, Bauteile und Heizung des ganzen Hauses. Die Werte Ihrer eigenen Wohnung allein reichen nicht.
  • Ein Ausweis für alle: Liegt für das Gebäude ein gültiger Ausweis vor, müssen Sie keinen neuen ausstellen lassen (§ 80 Abs. 3 Satz 1). Jeder Eigentümer im Haus kann ihn nutzen; eine Kopie genügt (§ 80 Abs. 4).
  • Gleiche Werte in den Anzeigen: Nutzen alle Eigentümer denselben Gebäude-Ausweis, nennen alle Anzeigen für Wohnungen im Haus dieselben Kennwerte.

Schritt für Schritt in der Eigentümergemeinschaft

  1. Bei der Verwaltung nachfragen: Gibt es schon einen Energieausweis für das Gebäude? Prüfen Sie das Feld „Gültig bis“ auf Seite 1; der Ausweis gilt zehn Jahre.
  2. Kopie anfordern: Ist der Ausweis noch gültig, genügt eine Kopie für Besichtigung und Übergabe.
  3. Kein gültiger Ausweis: Sprechen Sie die Verwaltung an. Häufig wird der Ausweis für das Gebäude gemeinsam beauftragt, damit alle Eigentümer ihn nutzen können.
  4. Ausweisart klären: Bei Ausstellung bis Ende 2026 entscheiden die Zahl der Wohnungen und das Datum des Bauantrags, ob Sie wählen können (siehe unten). Ab 2027 kommt es darauf an, ob das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient.
  5. Daten sammeln: Die Verwaltung hat meist die Heizkostenabrechnungen für das ganze Haus, die Flächen und Angaben zur Heizung.
  6. Ausweis bestellen und teilen: Stellen Sie den fertigen Ausweis der Gemeinschaft zur Verfügung. So müssen andere Eigentümer später nicht erneut zahlen.

Welche Ausweisart für eine Eigentumswohnung?

Maßgeblich sind die Daten des Gebäudes, nicht der Wohnung. Für einen Ausweis, der bis Ende 2026 ausgestellt wird, gilt:

Ausweisart nach Gebäude (Ausstellung bis 31. Dezember 2026)

  • Fünf oder mehr Wohnungen

    Ausweisart
    freie Wahl
  • Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag ab 1. November 1977

    Ausweisart
    freie Wahl
  • Weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977

    Ausweisart
    Bedarfsausweis, außer das Gebäude erfüllt den Wärmeschutz von 1977
Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Praktisch kommt es auf die Heizung an. Bei einer Zentralheizung erstellt die Verwaltung oder der Messdienst ohnehin eine Heizkostenabrechnung für das ganze Haus; die Daten für den Verbrauchsausweis liegen dann meist vor. Hat jede Wohnung ihre eigene Gastherme, müsste der Verbrauch aller Wohnungen zusammengetragen werden. Dann ist der Bedarfsausweis oft der einfachere Weg.

Eigentumswohnung vermieten

Für die Vermietung gelten dieselben Regeln wie für den Verkauf (§ 80 Abs. 5): Sie legen den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vor und übergeben ihn oder eine Kopie nach Abschluss des Mietvertrags. Schalten Sie eine Anzeige in einem Immobilienportal und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, müssen die Pflichtangaben aus dem Gebäude-Ausweis darin stehen (§ 87). Einzelheiten zum Ablauf erklärt der Ratgeber Energieausweis-Pflicht.

Was sich ab 1. Januar 2027 ändert

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Eigentumswohnung einen eigenen Energieausweis?

Nein. Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GModG). Liegt ein gültiger Ausweis für das Haus vor, können Sie ihn für Ihre Wohnung nutzen.

Kann ich den Energieausweis eines anderen Eigentümers verwenden?

Ja, wenn er für Ihr Gebäude ausgestellt wurde und noch gültig ist. Eine Kopie genügt für Vorlage und Übergabe.

Wer bezahlt den Energieausweis in der WEG?

Das regelt nicht das GModG, sondern das Wohnungseigentumsrecht und die Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft. Klären Sie mit der Verwaltung, ob die Gemeinschaft den Ausweis beauftragt und wie die Kosten verteilt werden.

Welche Daten brauche ich für den Energieausweis meiner Wohnung?

Die Daten des ganzen Gebäudes: beim Verbrauchsausweis den Verbrauch des Hauses aus 36 Monaten (für Ausweise ab 2027: zwei Jahre, nach Energieträgern getrennt), beim Bedarfsausweis Maße, Bauteile und Heizung. Eine Übersicht gibt die Unterlagen-Checkliste.

Was, wenn die Verwaltung keine Daten herausgibt?

Das GModG regelt keinen ausdrücklichen Anspruch gegen die Verwaltung. Sprechen Sie Verwaltung oder Beirat an und holen Sie bei Bedarf rechtlichen Rat ein.