Zehn Jahre gültig
Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG (bis 28.07.2026: Gebäudeenergiegesetz, GEG) wird ein Energieausweis „für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren“ ausgestellt (§ 79 Abs. 3 Satz 1). Das Ablaufdatum gehört zu den Pflichtangaben im Ausweis (§ 85 Abs. 1 Nr. 3). Sie finden es auf der ersten Seite im Feld „Gültig bis“.
Die zehn Jahre gelten für beide Ausweisarten gleich. Ein Verbrauchsausweis ist also nicht kürzer gültig als ein Bedarfsausweis, obwohl seine Verbrauchsdaten mit der Zeit älter werden.
Wann ein Ausweis vorzeitig ungültig wird
Das Gesetz nennt genau einen Fall: Der Ausweis verliert seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Abs. 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (§ 79 Abs. 3 Satz 2). Das ist der Fall, wenn ein bestehendes Gebäude so geändert wird, dass für das gesamte Gebäude eine neue Berechnung nach § 38 Abs. 3 durchgeführt wird. Dann ist ein Bedarfsausweis für das geänderte Gebäude auszustellen.
Was an der Gültigkeit nichts ändert
- Eigentümerwechsel: Der Ausweis gehört zum Gebäude, nicht zur Person. Der neue Eigentümer kann ihn bis zum Ablaufdatum nutzen.
- Neue Mieter oder eine neue Verwaltung: Beides betrifft die Gültigkeit nicht.
- Umbenennung des Gesetzes: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Ausweise, die nach dem GEG ausgestellt wurden, bleiben gültig.
- Neue Regeln ab 2027: Auch die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 machen bestehende Ausweise nicht ungültig. Für Anzeigen mit älteren Ausweisen gelten Übergangsregeln (§ 112 Abs. 3 neu).
Keine Verlängerung: So kommen Sie zum neuen Ausweis
Ein abgelaufener Energieausweis lässt sich nicht verlängern. Nötig ist ein neuer Ausweis mit neuer Registriernummer und neuem Ablaufdatum, erstellt mit aktuellen Daten.
- Ablaufdatum prüfen: Steht ein Verkauf oder eine Vermietung an, schauen Sie früh auf das Feld „Gültig bis“.
- Ausweisart neu klären: Die Regeln können sich seit dem letzten Ausweis geändert haben, zum Beispiel durch eine Modernisierung oder ab 2027 durch das neue Recht. Siehe Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.
- Aktuelle Daten sammeln: Für einen Verbrauchsausweis brauchen Sie neue Abrechnungen; das Ende der jüngsten Periode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Die Unterlagen-Checkliste hilft.
- Neuen Ausweis bestellen: Er gilt wieder zehn Jahre ab Ausstellung.
Wann Sie einen neuen Ausweis brauchen
Brauche ich einen neuen Energieausweis?
Ausweis abgelaufen, Verkauf oder Vermietung geplant
- Neuer Ausweis nötig?
- Ja (§ 80 Abs. 3)
Ausweis abgelaufen, keine Vermarktung geplant
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein, es gibt keinen Anlass
Kleines Gebäude bis 50 m² Nutzfläche (bis 31.12.2026)
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein, die Vorschriften gelten nicht (§ 79 Abs. 4)
Ab 2027: kleines Gebäude unter 50 m² Nutzfläche
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein; ein Gebäude mit genau 50 m² fällt dann unter die Pflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 neu)
Baudenkmal, Verkauf oder Vermietung (bis 31.12.2026)
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein, ausgenommen (§ 79 Abs. 4 Satz 2)
Ab 2027: Mietvertrag wird verlängert, kein gültiger Ausweis
- Neuer Ausweis nötig?
- Ja (§ 80 Abs. 3 und 5 neu)
Ausweis gültig, Verkauf oder Vermietung geplant
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein, der vorhandene genügt
Umfassende Änderung mit Neuberechnung des ganzen Gebäudes
- Neuer Ausweis nötig?
- Ja, ein Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 2)
Neue Heizung, neue Fenster, Dämmung einzelner Bauteile
- Neuer Ausweis nötig?
- Nicht automatisch; freiwillig sinnvoll, um den neuen Zustand zu zeigen
Ausweis läuft während eines bestehenden Mietverhältnisses ab
- Neuer Ausweis nötig?
- Nein; erst bei der nächsten Vermietung wieder, ab 2027 auch bei einer Vertragsverlängerung
| Situation | Neuer Ausweis nötig? |
|---|---|
| Ausweis abgelaufen, Verkauf oder Vermietung geplant | Ja (§ 80 Abs. 3) |
| Ausweis abgelaufen, keine Vermarktung geplant | Nein, es gibt keinen Anlass |
| Kleines Gebäude bis 50 m² Nutzfläche (bis 31.12.2026) | Nein, die Vorschriften gelten nicht (§ 79 Abs. 4) |
| Ab 2027: kleines Gebäude unter 50 m² Nutzfläche | Nein; ein Gebäude mit genau 50 m² fällt dann unter die Pflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 neu) |
| Baudenkmal, Verkauf oder Vermietung (bis 31.12.2026) | Nein, ausgenommen (§ 79 Abs. 4 Satz 2) |
| Ab 2027: Mietvertrag wird verlängert, kein gültiger Ausweis | Ja (§ 80 Abs. 3 und 5 neu) |
| Ausweis gültig, Verkauf oder Vermietung geplant | Nein, der vorhandene genügt |
| Umfassende Änderung mit Neuberechnung des ganzen Gebäudes | Ja, ein Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 2) |
| Neue Heizung, neue Fenster, Dämmung einzelner Bauteile | Nicht automatisch; freiwillig sinnvoll, um den neuen Zustand zu zeigen |
| Ausweis läuft während eines bestehenden Mietverhältnisses ab | Nein; erst bei der nächsten Vermietung wieder, ab 2027 auch bei einer Vertragsverlängerung |
Was sich ab 1. Januar 2027 ändert
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GModG). Das Ablaufdatum steht im Ausweis unter „Gültig bis“.
Kann man einen Energieausweis verlängern?
Nein. Nach Ablauf brauchen Sie einen neuen Ausweis mit neuer Registriernummer, sobald ein Verkauf oder eine Vermietung ansteht, ab 2027 auch bei einer Vertragsverlängerung.
Bleibt der Energieausweis beim Verkauf des Hauses gültig?
Ja. Der Ausweis gehört zum Gebäude. Der Käufer erhält ihn oder eine Kopie und kann ihn bis zum Ablaufdatum nutzen.
Muss ich nach dem Einbau einer neuen Heizung einen neuen Ausweis machen?
Nicht automatisch. Vorzeitig ungültig wird der Ausweis nur bei einer umfassenden Änderung, für die das ganze Gebäude neu berechnet wird (§ 80 Abs. 2). Ein neuer Ausweis kann sich trotzdem lohnen, weil er den verbesserten Zustand zeigt.
Ist mein Energieausweis nach der Umbenennung des GEG noch gültig?
Ja. Die Umbenennung in Gebäudemodernisierungsgesetz am 29. Juli 2026 und die neuen Regeln ab 2027 ändern nichts an der Gültigkeit bestehender Ausweise.
Gilt mein älterer Ausweis nach der EnEV noch?
Ja, bis zu seinem Ablaufdatum. Auch Ausweise nach der früheren Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden für zehn Jahre ausgestellt; bis zum 1. Mai 2021 durften sie in bestimmten Fällen noch nach EnEV-Regeln erstellt werden (§ 112 Abs. 2 GModG). Welche Vorschrift angewandt wurde, steht im Ausweis.